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Wann gelten die AB 92 eigentlich für den Bauvertrag?

AB 92 (Allgemeine Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau) - Kann der Bauherr diese in Dänemark üblichen Standardbedingungen in den Bauvertrag hineinmogeln?

Bei den AB 92 (Almindelige betingelser for arbejder og leverancer i bygge- og anlægsvirksomhed) handelt es sich um die Standardbedingungen der dänischen Baubranche. Diese Bedingungen finden grundsätzlich nur bei Vereinbarung durch die Vertragsparteien Anwendung. Abweichungen zu den Standardbedingungen können zu allen Einzelklauseln konkret vereinbart werden. Obwohl die Bedingungen in Dänemark üblich sind, sind sie aber nicht in allen Fällen sinnvoll.

So wird u.a. als Standard die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen und anstelle dieser das Schiedsgericht für Bautätigkeiten (Voldgiftsnævnet for Bygge- og Anlægsvirksomhed) vereinbart. Dieses ist zwar in Fragen des Baurechts sachkundig, in vielen Fällen aber teurer als die ordentlichen Gerichte, und es gibt keine Möglichkeit einer Berufung.

Nur anwendbar, wenn ausdrücklich vereinbart

Das Schiedsgericht hat nun selber in zwei neueren Entscheidungen zu seiner Zuständigkeit und zur Anwendbarkeit der AB 92 Stellung genommen. Das Schiedsgericht führt in seinen Entscheidungen aus, dass diejenige Partei, die sich auf die AB 92 berufen will, auch die Beweislast dafür trägt, dass die Bedingungen vereinbart sind. Zur Annahme der Geltung der AB 92 reiche nicht schon aus, dass diese Bedingungen bei den meisten dänischen Bauvorhaben vereinbart würden. Auch der Umstand, dass die Parteien in früheren Fällen die Geltung der AB 92 für ihre Arbeit vereinbart hatten, reiche nicht dazu aus. Und schließlich sei ein Hinweis in den ausgestellten Rechnungen auf die Abrechnungsmodalitäten der AB 92 nicht ausreichend, um anzunehmen, dass AB 92 gelten.

Im Ergebnis können die AB 92 daher weiterhin nicht in den Vertrag "hineingemogelt", sondern müssen ausdrücklich vereinbart werden.