Kündigung

Bei der Kündigung von Mitarbeitern in einem dänischen Unternehmen sind unterschiedliche gesetzliche Vorschriften und Regelungen zu beachten. Die Anwälte von NJORD stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und begleiten Sie bei dem schwierigen Prozess.

Die Bestimmungen über die Möglichkeiten, einem Mitarbeiter zu kündigen, können kompliziert sein und sind in Dänemark unterschiedlich, je nachdem ob Sie einem Angestellten oder einem Arbeiter kündigen.

In jedem Fall sind die für die Kündigungsfrist geltenden Vorschriften zu beachten, die sich bei Angestellten nach dem Angestelltengesetz (Funktionærloven) richten, während diese Fristen für Arbeiter in den für sie geltenden Tarifverträgen festgelegt sind.

Darüber hinaus sind Bestimmungen zur Verhinderung von Diskriminierung und von nicht sachlich begründeten Kündigungen einzuhalten. Die konkrete Einschätzung, ob eine Kündigung sachlich begründet ist, kann schwierig sein. Die Anwälte von NJORD helfen Ihnen dabei, Zweifel auszuräumen.

Wir unterstützen Sie auf Wunsch auch bei der Ausfertigung von Kündigungsschreiben oder Abfindungsvereinbarungen.

Abfindungsvereinbarung

Falls Sie als Arbeitgeber den Wunsch haben, das Anstellungsverhältnis zu einem guten Abschluss zu bringen, kann eine Abfindungsvereinbarung das richtige Mittel sein.

Eine solche Vereinbarung kann auch verhindern, dass Schadenersatzansprüche wegen nicht sachlich begründeter Kündigung oder Missachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung gestellt werden.

NJORD berät Sie zu den Möglichkeiten einer Abfindungsvereinbarung und zu deren Inhalt.

Verbot der Diskriminierung

In Dänemark sind Mitarbeiter nicht nur vor nicht sachlich begründeten Kündigungen geschützt, sondern es gilt darüber hinaus das Verbot der Diskriminierung im Fall einer Kündigung. Dieses Verbot gilt u.a. in Bezug auf folgende Faktoren:

  • Alter
  • Behinderung
  • ethnische Herkunft
  • Religion
  • Geschlecht

Im Fall einer Kündigung, die gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, besteht die Gefahr hoher Schadensersatzzahlungen.

Mitarbeiter mit Kündigungsschutz

Für bestimmte Mitarbeiter gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Arbeitnehmervertreter in bestimmten Gremien. Falls Sie daher in Erwägung ziehen, einem Arbeitnehmer- oder Gewerkschaftsvertreter oder einem mit dem Gesundheits- und Sicherheitsschutz beauftragten Vertreter der Belegschaft zu kündigen, empfehlen wir in jedem Fall eine vorhergehende rechtliche Beratung.

Fristlose Kündigung

Falls ein Mitarbeiter in schwerwiegender Weise gegen seine aus dem Anstellungsverhältnis folgenden Verpflichtungen verstößt, besteht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Dies bedeutet, dass das Anstellungsverhältnis und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gehaltszahlung mit sofortiger Wirkung beendet ist.

Da eine fristlose Kündigung weitreichende Folgen für den betroffenen Mitarbeiter haben kann, darf man dieses Mittel nicht leichtfertig in Gebrauch nehmen.

Stellt sich später heraus, dass die fristlose Kündigung unbegründet war, kann dies kostspielige Folgen haben. Daher empfehlen wir auch in diesem Fall vorab eine rechtliche Beratung.

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